Satzung der Schachfreunde NEUBERG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "SCHACHFREUNDE NEUBERG".
Der Verein hat seinen Sitz in 63543 Neuberg, Neue Anlage 12.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt die Förderung und Verbreitung des Schachsports, der im besonderem Maße
geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen. Auf die Jugendpflege soll
besonderen Wert gelegt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung
3. Zur Finanzierung seiner Aufgaben hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in
begründeten Einzelfällen den Beitrag aussetzen, kürzen, stunden oder erlassen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Sie erhalten keine Erträge oder Entgelte aus Mitteln des Vereins. Im Einzelfall kann einem Mitglied
eine Vergütung für eine Leistung gezahlt werden, die über die normale Vereinstätigkeit hinausgeht
und für die einem Nichtmitglied auch eine Vergütung gezahlt werden müsste.
Es darf keine Person durch Zuwendungen für Tätigkeiten, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft u. Stimmrecht
1. Die Mitgliedschaft im Verein steht jedermann offen. Die Aufnahme erfolgt durch
Vorstandsbeschluss.
2. Durch Vorstandsbeschluss kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder
haben volles Stimmrecht.
3. Auch minderjährige Mitglieder sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Jüngere Mitglieder
werden von ihren Erziehungsberechtigten vertreten. Für alle übrigen Mitglieder ist die
Abstimmung nur höchstpersönlich möglich.
4. Um die Interessen der Jugend zu vertreten, haben Jugendleiter und ein Jugendvertreter Sitz und
Stimme im erweiterten Vorstand.
5. Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden
einberufen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod eines Mitgliedes.
2. Ausschluß ist aus folgenden Gründen möglich:
- Verstoß gegen Zweck und Satzung des Vereins
- vereinsschädigendes Verhalten
- Nichtzahlung von Beiträgen
Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Der Ausschluss ist dem betreffenden
Mitglied, unter Angabe des Grundes, schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das
betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen - vom Tage der Zustellung an gerechnet - beim
Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, und zwar als Jahreshauptversammlung,
möglichst nach Ablauf des Kalenderjahres, in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.
statt.
2. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 10
Tagen unter Angaben der Tagesordnung schriftlich ein. Ihm obliegt die Versammlungsleitung.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 3 Wochen vom
Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder schriftlich, unter
Angabe der Gründe, verlangen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten des Vereins. Folgende Aufgaben sind
von der Mitgliederversammlung wahrzunehmen:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und Entlastung
des Vorstandes.
b) Die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer.
c) Festsetzung von Beiträgen
d) Letztinstanzliche Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
e) Satzungsänderungen
f) Abstimmung über Anträge
5. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Verlangt ein Mitglied
geheime Abstimmung, dann ist geheim abzustimmen. Dies gilt auch, wenn zwei oder mehr
Personen für ein Amt vorgeschlagen sind.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt, außer bei Entlastungen von Vorstandsmitgliedern
und bei Abstimmung über Ausschluss eines Mitgliedes.
6. Alle Beschlüsse sind mit dem Abstimmungsergebnis zu protokollieren und vom Vorsitzenden und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der 1. Kassierer
d) der 2. Kassierer
e) der Turnierleiter
zu dem erweiterten Vorstand gehören noch zusätzlich
f) der Jugendleiter
g) der Jugendvertreter
h) der Pressewart
i) der Webmaster
j) der Materialwart
k) der Jugendkoordinator
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre
gewählt. Gleiches gilt für die Revisoren. Die Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen bleibt der Vorstand
so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so besetzt der Vorstand dessen Amt kommissarisch bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Zweckdienliche Ausgaben werden erstattet.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Entscheid einer außerordentlichen Mitgliederversammlung,
die eigens zu diesem Zwecke einberufen worden ist, aufgelöst werden.
2. Zum Auflösungsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins im Sinne des § 55 Abs.1 Nr. 4 AO an die
Evangelische Kirchengemeinde Neuberg,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 05.05.2017 in Kraft.
( Norbert Heck, 1. Vorsitzender )